Vergütung für wiederkehrende Leistungen

Haben Gesellschafter einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) eine andere Möglichkeit, Geld aus der Gesellschaft zu erhalten als durch eine Dividende? Ja, es gibt andere legale Wege, um Mittel aus der Gesellschaft auszuzahlen. Eine davon ist die Vergütung für wiederkehrende Leistungen, die ein Gesellschafter für die Gesellschaft erbringt. Diese Lösung kann steuerlich vorteilhaft sein und ermöglicht eine regelmäßige Auszahlung ohne Sozialversicherungsbeiträge. 

Vergütung für wiederkehrende Leistungen eines Gesellschafters in einer polnischen GmbH (sp. z o.o.)

Die Möglichkeit, Gesellschaftern einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) Vergütungen für wiederkehrende Leistungen zu zahlen, ist eine attraktive Option, um Mittel aus der Gesellschaft auszuzahlen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge (ZUS) oder Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Diese Möglichkeit basiert auf Artikel 176 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (Kodeks spółek handlowych, KSH). 

1. Was sind wiederkehrende Leistungen eines Gesellschafters?

Wiederkehrende Leistungen eines Gesellschafters sind Leistungen, die ein Gesellschafter regelmäßig für die Gesellschaft erbringt. Diese Leistungen sind:

  • Nicht-finanzieller Natur: Es handelt sich nicht um die Einbringung von Kapital, sondern um Dienstleistungen oder die Überlassung von Gütern.

  • Regelmäßig und planmäßig: Die Leistungen werden wiederholt erbracht, z. B. monatlich oder quartalsweise.

  • Vergütet: Der Gesellschafter erhält dafür ein vorher festgelegtes Entgelt.

Beispiele für solche Leistungen:

  • Überlassung von Immobilien oder Fahrzeugen an die Gesellschaft (z. B. Vermietung eines Büros oder Autos).

  • Erbringung von Beratungsdienstleistungen (z. B. strategische Beratung, technisches Know-how).

  • Unterstützung bei operativen Aufgaben (z. B. Buchhaltung, Marketing oder IT-Services).

  • Verwaltung bestimmter Projekte oder Ressourcen für die Gesellschaft.

2. Vorteile der Vergütung für wiederkehrende Leistungen

  1. Keine Sozialversicherungsbeiträge (ZUS)
    Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen unterliegt nicht der polnischen Sozialversicherungspflicht. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis oder eine gewerbliche Tätigkeit.

  2. Steuerliche Vorteile

    • Für den Gesellschafter: Die Vergütung unterliegt nur der Einkommensteuer (PIT).

    • Für die Gesellschaft: Die Vergütung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was die Steuerlast der Gesellschaft reduziert.

  3. Flexibilität in der Gestaltung
    Die Leistungen und die Höhe der Vergütung können individuell vereinbart werden, solange sie klar definiert und dokumentiert sind.

  4. Attraktive Option für ausländische Gesellschafter
    Insbesondere für ausländische Gesellschafter (z. B. aus Deutschland) bietet diese Regelung eine legale Möglichkeit, Mittel aus der Gesellschaft auszuzahlen, ohne dass zusätzliche Abgaben in Polen anfallen.

3. Rechtliche Grundlagen und Anforderungen

a. Notwendige Änderungen im Gesellschaftsvertrag

Damit eine solche Vergütung möglich ist, muss der Gesellschaftsvertrag der polnischen GmbH (sp. z o.o.) entsprechende Regelungen enthalten. Folgende Punkte sollten festgelegt werden:

  • Art der Leistungen: Eine detaillierte Beschreibung der Leistungen (z. B. Beratung, Vermietung, technische Unterstützung).

  • Häufigkeit der Leistungen: Festlegung der Regelmäßigkeit (monatlich, quartalsweise).

  • Höhe der Vergütung: Die Vergütung sollte marktüblich und klar definiert sein.

  • Verfahren zur Genehmigung: Ggf. ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Festlegung der Details.

b. Beispiel für eine Klausel im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschafter [Name] verpflichtet sich, wiederkehrende Leistungen für die Gesellschaft zu erbringen, insbesondere [Art der Leistungen, z. B. strategische Beratung, Bereitstellung von Immobilien]. Die Vergütung für diese Leistungen beträgt [Betrag] PLN pro [Zeitraum] und wird spätestens bis zum [Tag] des Folgemonats gezahlt.

c. Dokumentation der Leistungen

  • Es ist wichtig, dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden und gut dokumentiert sind (z. B. durch Verträge, Berichte oder Rechnungen).

  • Die Höhe der Vergütung muss marktüblich sein, um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden.

4. Steuerliche Aspekte

a. In Polen

  • Einkommenssteuer (PIT):
    Die Vergütung unterliegt der polnischen Einkommenssteuer. Für Gesellschafter, die in Polen steuerlich ansässig sind, gilt der reguläre progressive Steuersatz von 12 % bzw. 32 %. Der pauschale Steuersatz von 19 % ist nur für Personen möglich, die in Polen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und diese Besteuerungsform gewählt haben.

  • Keine ZUS-Beiträge:
    Da die Vergütung nicht als Arbeitsentgelt gilt, fallen keine Beiträge zur polnischen Sozialversicherung (ZUS) oder zur Krankenversicherung an.

b. Für deutsche Gesellschafter

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
    Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Deutschland wird die Vergütung in der Regel im Wohnsitzstaat des Gesellschafters (Deutschland) besteuert, sofern ein entsprechender Nachweis (z. B. durch Vorlage eines polnischen Steuerbescheides) erbracht wird.

  • Quellensteuer in Polen:
    Ohne Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung (Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung) kann die polnische Quellensteuer in Höhe von 20 % auf das gezahlte Entgelt erhoben werden.

  • Pflichten der Gesellschaft:
    Die polnische Gesellschaft muss ggf. eine Quellensteuer abführen und entsprechende Berichte an die polnischen Steuerbehörden einreichen.

5. Optimale Auszahlungsmethoden für Gesellschafter einer GmbH in Polen

Die Einführung einer Klausel zu wiederkehrenden Leistungen im Gesellschaftsvertrag einer polnischen GmbH bietet eine rechtssichere und steuerlich günstige Möglichkeit, Mittel aus der Gesellschaft auszuzahlen. Besonders für ausländische Gesellschafter, wie deutsche Staatsbürger, kann diese Regelung attraktiv sein, da sie eine legale und transparente Alternative zur Dividendenauszahlung darstellt.

Welche Schritte sind notwendig?

  1. Überprüfung und Anpassung des Gesellschaftsvertrags durch einen polnischen Notar.

  2. Festlegung der konkreten Leistungen und der Vergütung in Abstimmung mit Steuerberatern.

  3. Dokumentation und Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen, um Konflikte mit polnischen Behörden zu vermeiden.

Die Wahl der richtigen Auszahlungsmethode hängt von der individuellen Situation des Gesellschafters und der Gesellschaft ab. Wiederkehrende Leistungen sind eine attraktive Möglichkeit, regelmäßig Geld aus der polnischen GmbH zu erhalten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Voraussetzung ist jedoch eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation der erbrachten Leistungen.

Falls Sie erwägen, diese Lösung zu nutzen, lohnt es sich, den Gesellschaftsvertrag zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt kann helfen, die beste Strategie für Ihre spezifische Situation zu finden.

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Die in dem Beitrag bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für eine ausführliche rechtliche Beratung kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt.