Firmengründung in Polen

In Polen ist die Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für jeden zu gleichen Bedingungen frei, solange einer Person die Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gerichtlich verboten ist.

Wie definiert man “wirtschaftliche Tätigkeit” in der polnischen Gesetzgebung? Es ist eine organisierte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit, die in eigenem Namen und auf Dauer ausgeübt wird.

Unternehmensgründungsberechtigung in Polen

Wer kann in Polen Unternehmer werden? Ein Unternehmer in Polen kann eine natürliche Person, eine juristische Person und eine organisatorische Einheit, die keine juristische Person ist,  der ein gesondertes Gesetz das Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt, sein.
Unternehmer sind im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch Gesellschafter einer GbR. Eine GbR hingegen kann nicht der Status eines Unternehmers haben.

Zustimmung und Genehmigungen

In einigen Fällen ist für die Ausübung der Geschäftstätigkeit die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich, d. h. eine Konzession, deren Erteilung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sein kann. Darüber hinaus muss ein Unternehmer in einigen Fällen eine Lizenz oder eine Genehmigung / Erlaubnis für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einholen. Ihre Erteilung kann auch von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Das Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für ein Unternehmen, das sogenannte reglementierte Tätigkeiten ausübt, hängt von der Branche ab, in der diese polnische Firma tätig ist.

Firmengründung in Polen durch einen Ausländer

Firmengründung in Polen durch Bürger der EU-Mitgliedstaaten

Bürger der EU-Mitgliedstaaten sowie und des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Polen eine Geschäftstätigkeit ausüben möchten, können in Polen sowohl ein Einzelunternehmen als auch eine Handelsgesellschaft gründen. Außerdem können sie grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, ohne ihre Tätigkeit in Polen zu registrieren. Sie können auch eine Niederlassung in Polen zu gründen.

Firmengründung in Polen durch Bürger von Nicht-EU-Ländern

Bürger von Ländern, die nicht Mitglied der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können ein Einzelunternehmen oder eine Handelsgesellschaft in Polen nur dann gründen, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der sie dazu berechtigt. Aber sie können in Polen eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine einfache Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft gründen sowie Anteile oder Aktien dieser Gesellschaften erwerben und übernehmen. Sie können in Polen auch eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmers gründen, wenn ratifizierte internationale Abkommen, die mit Polen unterzeichnet wurden, einer solchen Möglichkeit nicht entgegenstehen.

Eine nicht registrierte Tätigkeit

Eine nicht registrierte Tätigkeit in Polen ist eine geringfügige Erwerbstätigkeit von natürlichen Personen. Für eine solche Tätigkeit ist keine Unternehmenseintragung erforderlich.

Eine Person kann die nicht registrierte Tätigkeit ausüben, wenn ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit in einem beliebigen Monat des Jahres 2022 den Betrag von 1505 PLN (50 % der Mindestvergütung in Polen) nicht übersteigt und sie in den letzten 60 Monaten (5 Jahren) keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Eine nicht registrierte Tätigkeit kann man auch dann ausüben, wenn man zwar ein registriertes Unternehmen hat, dessen Tätigkeit jedoch in den letzten 60 Monaten ausgesetzt wurde. Die Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit wird in Polen als ihre Nichterfüllung gewertet.

Sobald man die monatliche Einkommensgrenze überschreitet, wird seine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft. Ab dem Zeitpunkt, an dem man diese Grenze überschreitet, hat man 7 Tage Zeit, sein Unternehmen anzumelden. In bestimmten Fällen, d.h. wenn man Existenzgründer ist, hat man Anspruch auf Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie gründet man eine Firma in Polen?

Nun kommen wir aber zur Beantwortung der Frage: Wie kann man in Polen ein Unternehmen gründen?

Viele Menschen sind besorgt über die Formalitäten, die mit der Gründung eines Unternehmens in Polen verbunden sind. Was muss man also beachten, bevor man eine polnische Firma gründet? Es ist ratsam, zunächst einen Geschäftsplan zu erarbeiten, in dem wir die Aktivitäten unseres polnischen Unternehmens im Detail planen. Natürlich müssen wir beachten, dass man bei der Gründung einer Firma in Polen die Bedingungen erfüllen muss, die ich früher angesprochen habe.

Welche Formen der Geschäftstätigkeit gibt es in Polen?

In Polen gibt es mehrere Arten von Unternehmen, die nach Rechtsformen unterschieden werden. Die einzelnen Formen unterscheiden sich unter anderem in der Haftung für Verbindlichkeiten, der Form der Besteuerung und der Buchführung, dem Stammkapital, der Form der Vertretung und der Stelle, der alle Änderungen, die eine polnische Gesellschaft betreffen, gemeldet werden müssen.

Gründung eines Unternehmens in Polen: Formen und Anforderungen


Nach den Vorschriften sind in Polen die folgenden Formen der Geschäftstätigkeit zulässig:

  • Einzelunternehmen – ist die häufigste Unternehmensform. Die Gründung eines Einzelunternehmens erfolgt online durch Ausfüllen des Formulars CEIDG-1. In diesem Fall ist kein Stammkapital erforderlich. Das Vermögen des Geschäftsinhabers ist dasselbe wie das des Unternehmens, so dass der Inhaber mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten haftet;
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts – es sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Auch hier besteht keine Notwendigkeit, Stammkapital einzubringen. Die Gesellschafter einer GbR haften gesamtschuldnerisch für ihre finanziellen Verpflichtungen;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) – ein Gesellschafter genügt, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z o.o.) zu gründen. Das Mindeststammkapital einer polnischen GmbH beträgt 5.000 PLN. Die polnische GmbH (sp. z o.o.) haftet für ihre finanziellen Verpflichtungen mit ihrem Vermögen. Bei dieser Gesellschaftsform muss die Satzung der Gesellschaft in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden;
  • Aktiengesellschaft – das Mindestaktienkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 100.000 PLN und der Mindestwert einer Aktie ist ein Groschen. Der Gesellschaftsvertrag muss in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden. Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet das Unternehmen mit seinem Vermögen;
  • Offene Handelsgesellschaft – zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft sind mindestens zwei Partner erforderlich. Da die offene Handelsgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie von jedem einzelnen Gesellschafter vertreten werden, der für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haftet. Das Gründungsdokument einer offenen Handelsgesellschaft ist ein schriftlicher Vertrag; in einigen Fällen kann jedoch ein notarieller Vertrag erforderlich sein,
  • Personengesellschaft – nur Angehörige der freien Berufe können eine Personengesellschaft gründen. In diesem Fall muss ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden. Die Haftung für die Verpflichtungen wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt;
  • Kommanditgesellschaft – für ihre Gründung sind zwei Gesellschafter erforderlich, von denen der eine als Komplementär bezeichnet wird und mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten haftet, während der andere als Kommanditist für die Verbindlichkeiten bis zu einem im Vertrag eindeutig festgelegten Betrag haftet. Der Vertrag muss in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden;
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien – sie kann von zwei Gesellschaftern – einem Kommanditisten und einem Aktionär – gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag muss in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden. Das Mindestaktienkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beträgt 50.000 PLN.

Firmengründung in Polen über das Internet

Es ist wichtig zu wissen, dass es in Polen in bestimmten Fällen möglich ist, ein Unternehmen über das Internet zu gründen. Und welche polnischen Unternehmen kann man auf diese Weise gründen? Ein Einzelunternehmen, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine einfache Aktiengesellschaft.

Welche Unterlagen sind für die Firmengründung in Polen erforderlich?

Welche Unterlagen für die Gründung eines Unternehmens in Polen erforderlich sind, hängt von dessen Rechtsform ab. Um ein polnisches Einzelunternehmen zu gründen, muss der Unternehmer das CEIDG-1-Formular ausfüllen. In diesem Fall sind nur ein Ausweis und das vertrauenswürdige Profil oder eine elektronische Signatur erforderlich. Bei der Einreichung des CEIDG-1-Antrags muss man folgende Formulare beifügen:

  • ZUS ZZA – wenn der Unternehmer die Beitragsbefreiung „am Start” in Anspruch nehmen will oder nur krankenversicherungspflichtig ist;
  • ZUS ZUA – wenn der Unternehmer eine Sozial- und/oder Krankenversicherung beantragen möchte;
  • ZUS ZCNA – wenn der Unternehmer ein Familienmitglied nur zur Krankenversicherung anmelden möchte.

Bei der Gründung eines Unternehmens ist es auch wichtig, die PKD-Codes zu beachten. Es handelt sich um 5-stellige Symbole, die die Art der ausgeübten Tätigkeit definieren sollen. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, mindestens einen PKD-Code zu wählen, wobei man bei der Eintragung der Firma in Polen eine beliebige Anzahl davon angeben darf. Der zuerst einzutragende PKD-Code sollte jedoch den Haupttätigkeitsbereich des betreffenden Unternehmens angeben.

Genehmigungen, Konzessionen und Lizenzen in Polen

In einigen Branchen kann auch eine Erlaubnis, Konzession, Lizenz oder eine andere Art von Genehmigung erforderlich sein. Das Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für ein Unternehmen, das sogenannte reglementierte Tätigkeiten ausübt, hängt wiederum von der Branche ab, in der das Unternehmen tätig ist.

Ein weiteres notwendiges Dokument bei der Gründung eines Unternehmens ist die VAT-R. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen das Formular VAT-R vor dem Tag, an dem die erste mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, bei dem für den Geschäftssitz zuständigen Finanzamt einreichen. Es ist auch zu prüfen, ob der Umfang der beabsichtigten Tätigkeit die Vorlage eines MwSt.-R-Formulars erfordert, da einige Unternehmen, z. B. solche, die Alkohol und Zigaretten verkaufen, verpflichtet sind, MwSt. zu entrichten.

Für Unternehmen, die in das nationale Gerichtsregister eingetragen werden sollen, sind hingegen andere Unterlagen und Formulare erforderlich, die beim zuständigen polnischen Finanzamt und ggf. bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eingereicht werden müssen.

Meine Dienstleistungen

Wenn Sie bei der Firmengründung in Polen mit keinem deutschsprechenden Anwalt zusammenarbeiten, umfassen meine Dienstleistungen im Rahmen einer GmbH-Gründung oder Gründung einer Einzelfirma u.a. Unterstützung bei der Übersetzung des Gesellschaftsvertrages ins Deutsche. Ich biete Ihnen Hilfe bei der Eröffnung eines Firmenkontos sowie Unterstützung bei der Anmeldung beim zuständigen polnischen Finanzamt (Steueramt).

Ich arbeite mit deutschsprechenden Steuerberatern zusammen, die Sie bei Bedarf kompetent in steuer-rechtlichen Fragen betreuen können.

Während der Unternehmensgründung in Polen begleite ich Sie zu jedem Termin. Somit haben Sie alle Leistungen aus einer Hand. Dadurch sparen Sie viel Zeit. Und die ganze Abwicklung bei der Firmengründung in Polen verläuft viel schneller. Sie müssen sich um nichts kümmern und können Ihre Zeit Ihrem Hauptgeschäft widmen.

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