Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen für Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige sind Staatsangehörige, die vom Recht auf europarechtliche Freizügigkeit für Unionsbürger ausgeschlossen sind. Die Drittstaatler brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in Polen (und in der EU) einen Aufenthaltstitel. Die Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten richten sich nach der jeweiligen Situation des Ausländers.

Wie kann ein Drittstaatsangehörige in Polen arbeiten?

In diesem Beitrag wird folgende Situation beschrieben: ein Staatsangehöriger eines Drittstaates, der derzeit keine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes von den polnischen Behörden oder einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes Dokument besitzt, will nach Polen einreisen, um hier mehr als 12 Monate zu arbeiten. 

Wenn ein Ausländer (kein Unionsbürger) nach Polen einreisen möchten, um eine Arbeit auszuüben, die nicht saisonbedingt ist und nicht im Rahmen einer Entsendung erfolgt, und sein geplanter Aufenthalt in Polen länger als 12 Monate dauert und er keine Aufenthaltserlaubnis hat, braucht er ein Visum. Er kann wie folgt vorgehen:

Einreise mit einem Schengen-Visum Typ C

Er kann nach Polen mit einem Schengen-Visum Typ C (unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Arbeitsvisum handelt und nicht um ein Touristenvisum oder ein Visum für Familienbesuche) einreisen. Nach legaler Einreise kann er Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen beantragen.

Einreise mit einem nationalen Visum Typ D

Er kann nach Polen mit einem nationalen Visum Typ D (unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Arbeitsvisum handelt und nicht um ein Touristenvisum oder ein Visum für Familienbesuche) einreisen. Nach legaler Einreise kann er eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen beantragen.

Bevor ein Drittstaatsangehörige ein Visum beantragt, soll er sich über die Möglichkeiten zur Ausübung einer Arbeit in Polen ausführlich informieren.

Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, auch „einheitliche Erlaubnis“ genannt, ist eine Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis, die es Drittstaatsangehörigen ermöglicht, legal in Polen zu wohnen und zu arbeiten. Diese Erlaubnis kombiniert die Elemente einer Aufenthaltserlaubnis (die das Recht gibt, sich in Polen aufzuhalten) und einer Arbeitserlaubnis (die das Recht gibt, in Polen zu arbeiten).

Wer kann sich um die Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen bewerben?

Diese Erlaubnis wird in Form eines Verwaltungsaktes an Drittstaatsangehörige (also Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, Norwegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz besitzen) und Staatenlose erteilt, die beabsichtigen, in Polen zu arbeiten oder ihre Arbeit fortzusetzen. Auch Personen, die in Führungspositionen in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung tätig sind, deren Anteile oder Aktien sie nicht besitzen, oder die als Prokuristen solcher Gesellschaften handeln, können diese Erlaubnis erhalten, sofern die Gesellschaft bestimmte Anforderungen erfüllt.

Ausnahmen

Folgende Kategorien von Personen sind von der Möglichkeit, diese Erlaubnis zu erhalten, ausgeschlossen:

  • Mitarbeiter, die von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt werden.
  • Innerbetrieblich transferierte Personen.
  • Saisonarbeiter.
  • Ausländer, die in Polen ein Gewerbe betreiben.
  • Personen, die aufgrund internationaler Verpflichtungen in Polen sind.
  • Personen mit einem Touristenvisum oder einem Visum für Familien- oder Freundesbesuche.

Prozedur zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen für Drittstaatsangehörige

1. Erforderliche Dokumente:

  • Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis
  • Gültiger Reisepass
  • Arbeitsvertrag oder ein anderes Dokument, das die Beschäftigung bestätigt
  • Zahlungsnachweis der Verwaltungsgebühr

2. Schritt für Schritt:

  • Einreichung des Antrags beim zuständigen Woiwoden entsprechend dem Aufenthaltsort
  • Warten auf die Entscheidung, die in Form eines Verwaltungsaktes erlassen wird
  • Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, beim Chef des Amtes für Ausländer Berufung einzulegen

3. Gültigkeitsdauer der Erlaubnis:

  • Die Erlaubnis wird für den zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlichen Zeitraum erteilt, jedoch nicht länger als 3 Jahre.
  • Die Erlaubnis wird nicht automatisch verlängert. Vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Antrag auf eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

4. Arbeitsbedingungen:

  • Die Erlaubnis kann Anforderungen an die Arbeitsausübung enthalten, wie z.B. die Angabe des Arbeitgebers, der Position und des Mindestlohns
  • Die Arbeit, die nicht den Bedingungen der Erlaubnis entspricht, kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Besondere Informationen für ukrainische Staatsbürger

Aufgrund der aktuellen Situation hat Polen vereinfachte Verfahren für Ukrainer eingeführt, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis beantragen möchten. Detaillierte Informationen zu diesen Verfahren sind auf Regierungswebsites und in speziellen Informationszentren erhältlich.

Zusammenfassung – Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Polen für Drittstaatsangehörige

Wenn ein Staatsangehöriger eines Drittstaates plant, in Polen zu arbeiten, ist es wichtig, dass er sich mit den Anforderungen und Verfahren zur Erlangung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis vertraut macht. Somit kann er Fehler im Antragsverfahren vermeiden.

Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für ausführliche rechtliche Beratung kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt oder besuchen Sie meine Haftungsausschluss Seite.