Polnische GbR (spółka cywilna, s.c.)
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) ist kein Unternehmen im Sinne des Handelsrechts. Es ist eine Vereinigung von einer Gruppe von Unternehmen. Benötigt werden mindestens zwei Gesellschafter. Partner in einer GbR in Polen können sowohl natürliche Personen (Einzelunternehmer) als auch juristische Personen sein. Um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Polen zu gründen, müssen alle Gesellschafter einen Vertrag abschließen und ein Ziel festlegen, das sie verfolgen wollen. Der Vertrag bedarf einer Schriftform, muss aber nicht notariell beurkundet werden.
Die gesetzlichen Rahmen jeder polnischen GbR werden im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Alle Gesellschafter sind verpflichtet, Beiträge zu leisten sowie gemeinsam danach zu streben, wirtschaftliche Ziele durch Handeln in einer bestimmten Art und Weise zu erreichen.
Hat eine GbR in Polen eigene Rechtspersönlichkeit?
Nach Außen, also den Kunden und Geschäftspartnern gegenüber, hat eine polnische GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie von jedem Gesellschafter vertreten wird und jeder Gesellschafter der Gesellschaft Gegenstand aller Rechte und Pflichten ist. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch.
Die Gesellschafter einer polnischen BGB-Gesellschaft müssen Einlagen leisten. Diese Einlagen können in Bargeld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden.
Wenn Sie keine GbR in Polen sondern eine GmbH gründen möchten, lesen Sie bitte diesen Beitrag.
Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für ausführliche rechtliche Beratung kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt oder besuchen Sie meine Haftungsausschluss Seite.