Die Gründung und die Pflichten einer GbR in Polen

Gründung einer polnischen GbR

Alle Gesellschafter, die eine polnische BGB-Gesellschaft gründen, müssen Unternehmer sein. Wenn die Gesellschafter der polnischen GbR natürliche Personen sind, soll der Firmenname mindestens die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter sowie die Rechtsform „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (spółka cywilna)  oder die Abkürzung „GbR“ (s.c.) beinhalten.

Schriftlicher Vertrag notwendig

Der Vertrag muss schriftlich verfasst werden und er unterliegt der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen. Die Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch. Sie muss innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden und der Steuersatz beträgt 0,5% der Bemessungsgrundlage. Wenn der Vertrag notarielle beurkundet wird (es ist nicht notwendig), wird diese Steuer von Notar erhoben.

Sonstige Pflichten bei der Gründung einer GbR in Polen

Weitere Schritte bei der Gründung einer GbR in Polen sind:

– Anmeldung des Unternehmens beim statistischen Amt, um die statistische Nummer REGON zu bekommen (gebührenfrei)

– Anmeldung der Firma beim zuständigen Finanzamt, um die Steueridentifikationsnummer NIP zu bekommen (ebenfalls gebührenfrei)

– Anmeldung der GbR als Mehrwertsteuerzahler (VAT)

Die GbR bezahlt keine Einkommensteuer. Diese Steuer wird von jedem Gesellschafter bezahlt und richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Firma.

Sozialversicherungspflicht

Außerdem muss sich jeder Gesellschafter separat bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) anmelden. Die Krankenversicherungsbeiträge müssen separat sowohl für die Wirtschaftstätigkeit als auch für die GbR bezahlt werden. Wenn die GbR Mitarbeiter einstellt, muss sie sich innerhalb von 7 Tagen als Beitragszahler bei ZUS anmelden.

Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für ausführliche rechtliche Beratung kontaktieren Sie bitte einen Fachanwalt oder besuchen Sie meine Haftungsausschluss Seite.